Satzung
Satzung des Vereines Tierschutz Weilerswist
§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Tierschutz Weilerswist“. Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.
Der Verein ist eingetragen beim Registergericht… unter der Registernummer VR ….
2. Der Verein hat seinen Sitz in Weilerswist
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2-Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Der Satzungszweck wird
insbesondere verwirklicht durch:
a) Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens und des Verständnisses
der Öffentlichkeit für das Wesen und Wohlergehen der Tiere, sowie die Durchführung von Veranstaltungen und sonstiger Maßnahmen, die diesem Ziel dienen;
b) Herausgabe und Verbreitung von Publikationen zur Aufklärung und
Belehrung über Tierschutzprobleme, sowie entsprechende Öffentlichkeits- und Pressearbeit;
c) Verhütung von Tierquälerei oder Tiermisshandlung und Tiermissbrauch;
d) Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen
das Tierschutzgesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Das Vorstandsamt und andere Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Falls die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt werden. Für diese Tätigkeiten dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.
4. Vorstandsmitglieder und andere im Auftrag des Vereins ehrenamtlich tätige
Personen bekommen ihre Aufwendungen in nachgewiesener Höhe vom Verein ersetzt, sofern sie nicht im Vereinsinteresse darauf verzichten. Der Ersatzanspruch
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muss zudem vorab durch vertragliche Vereinbarung oder durch Vorstandsbeschluss gewährt werden. [Hinweis: Zur Anerkennung von Aufwandsspenden gibt es ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben vom 25.11.2014). Danach besteht grundsätzlich die Vermutung, dass ehrenamtliche Helfer bzw. Vereinsmitglieder auch auf den Ersatz Ihrer Aufwendungen verzichten. Auch Vorstandsmitglieder erhalten in der Regel keine Entschädigung z.B. für die Fahrt zu Vorstandssitzungen.]
5. Wenn es die finanzielle Situation des Vereines zulässt, kann der Vorstand für
ehrenamtlich und unentgeltlich im Auftrag des Vereins tätige Personen die Zahlung einer Aufwandsentschädigung aus der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
Soll diese einem Vorstandsmitglied zugute kommen, muss die Mitgliederversammlung diesem Beschluss zustimmen.
§ 3 – Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft des Vereins kann auf schriftlichen Antrag erworben werden.
2. Ordentliches Mitglied des Vereins können werden
a) jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat,
b) juristische Personen (insbesondere Vereine und Stiftungen) sowie
Körperschaften (insbesondere Gemeinden).
3. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand aufgrund eines
schriftlichen Antrages des Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden.
4. Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben. Über die Ernennung und Entziehung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.
5. Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres
mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erklärt werden kann,
b) durch Ausschluss oder
c) durch Tod
d) für juristische Personen endet die Mitgliedschaft, nachdem den Verein
bekanntgegeben wurde das die juristische Person aufgelöst ist. (bereits erfolgte Zahlungen werden nicht erstattet).
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6. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
a) dem Vereinszweck oder Tierschutzbestrebungen allgemein in grober Weise
zuwiderhandelt;
b) den Verein oder dessen Ansehen in der Öffentlichkeit schädigt oder
Unfrieden im Verein stiftet;
c) mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
7. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Beschluss ist
vereinsintern unanfechtbar.
8. Eine Erstattung bereits entrichteter Mitgliedsbeiträge ist im Falle des Ausschlusses
ausgeschlossen.
§ 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Ordentliche Mitglieder gem. § 3 Ziffer 2(a) sowie Ehrenmitglieder sind berechtigt, an
der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
Bei Mitgliedern, die mit ihrer Beitragszahlung im Rückstand sind, ruht das aktive und passive Stimmrecht bis zur Begleichung des ausstehenden Betrages.
2. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie die allgemeinen Einrichtungen des Vereins mit Zustimmung des Vorstandes zu benutzen. Der Vorstand kann hierzu eine Nutzungsordnung erlassen und bei Missachtung Sanktionen wie Hausverbote aussprechen.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, mit ihrer ganzen Kraft dem Zweck des Vereins (§ 2)
zu dienen und diesen zu fördern.
§ 5 – Beiträge
1. Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die
Mitgliederversammlung beschließt; jedem Mitglied steht eine freiwillige, höhere Zahlung frei. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge durch Vorstandsbeschluss auf Antrag gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.
2. Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen und Körperschaften setzt
der Vorstand im Einvernehmen mit diesen fest.
3. Die Beiträge nach Ziffer 1 und 2 können in einer Beitragsordnung geregelt werden,
über die die Mitgliederversammlung beschließt.
4. Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres ohne besondere
Aufforderung fällig.
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§ 6 – Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.
§ 7 – Vorstand
1. Ein Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden (m/w/d),
b) dem 2. Vorsitzenden (m/w/d),
c) dem Schriftführer (m/w/d) und
d) dem Schatzmeister (m/w/d).
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein/ihr Amt,
von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zu Durchführung der Neuwahl fortdauert.
3. Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden
neutralen Wahlleiter durchzuführen.
Gewählt ist, wer über die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht kein Mitglied im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, ist in einer Stichwahl über die beiden Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben,
abzustimmen.
4. Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand mit
einfacher Mehrheit der noch verbliebenen Mitglieder für die restliche Amtszeit einen kommissarischen Nachfolger bestellen; in diesem Fall scheidet eine Ersatzwahl
aus.
5. Für jedes Vorstandsmitglied bestimmt der Vorstand mit 2/3 Mehrheit einen
namentlichen Vertreter.
§ 8- Aufgabenbereich des Vorstandes
1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. und 2. Vorsitzende.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind jeder für sich alleine vertretungsberechtigt.
Die Geschäftsaufteilung und die Reihenfolge der Vertretung im Falle der Verhinderung von Vorstandsmitgliedern regelt der Vorstand durch Beschluss einer Geschäftsordnung.
2. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
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3. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
b) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Jahresberichtes
und Rechnungsabschlusses,
c) Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
d) Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen
Mitgliederversammlungen,
e) ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens,
letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes,
f) die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern,
g) die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins.
4. Der/die Vorsitzende leitet und erledigt mit Hilfe des Vorstandes alle laufenden
Angelegenheiten des Vereins. Den übrigen Vorstandsmitgliedern werden Aufgabenbereiche übertragen.
5. Liegt der dringende Verdacht vor, dass ein Mitglied des Vorstands oder Beirats
gegen seine Sorgfaltspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat, so können ihm spezifische Amtsbefugnisse, insbesondere Kontovollmacht oder Schlüsselgewalt, vorläufig entzogen werden. Dafür ist ein Vorstandsbeschluss mit 2/3-Mehrheit notwendig.
6. Der Vorstand hat das Recht, seinen Kreis durch sachverständige Personen zu
erweitern. Die kooptierten Vorstandsmitglieder (Beisitzer) haben in den Beratungen kein Stimmrecht. Ihre Amtszeit endet mit der Amtszeit des sie kooptierenden Vorstandes, wenn sie nicht durch Zeitablauf endet.
§ 9- Beschlussfassung
1. In bedeutenden Angelegenheiten fasst der Vorstand Mehrheitsbeschlüsse. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn der/die Vorsitzende und mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder im Amt sind.
2. Der Vorstand kann Beschlüsse fassen, wenn alle Mitglieder eine Woche vor dem Sitzungstermin eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden kann in Textform (E-Mail) erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.
3. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme des Falles des Ausschlusses eines Mitgliedes, für den eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden, beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes, den Ausschlag. Einer Vorstandssitzung
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bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Beschlussantrag schriftlich (z. B. per E-Mail) zustimmen.
4. Die Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren und vom jeweiligen Sitzungsleiter
zu unterschreiben.
§ 10 – Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt
und soll möglichst im 1. Halbjahr vom Vorstand einberufen werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich (z.B. per E-Mail) verlangen.
2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail mit einer Frist von 14
Tagen unter Angabe einer Tagesordnung durch den Vorstand.
3. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses; Entlastung des Vorstandes
b) Beschlussfassung über den Voranschlag
c) Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes; Wahl von zwei
Rechnungsprüfern
d) Festsetzung der Höhe des Beitrages für das nächste Geschäftsjahr (24,-€
Jahresbeitrag werden nicht unterschritten);
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
f) Beschlussfassung über Satzungsänderung und die freiwillige Auflösung des
Vereins;
g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung
stehende Fragen.
4. Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.
Vorsitzenden geleitet, wenn die Mitgliederversammlung nicht über einen anderen Versammlungsleiter beschließt.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Zur Satzungsänderung und Auflösung des Vereines ist abweichend davon eine Stimmenmehrheit von 3/4 der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung der im Verein befindlichen Gründungsmitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung des Mehrheitsverhältnisses nicht mitgezählt. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben.
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6. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
7. Anträge von Mitgliedern sind vom Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie rechtzeitig eingereicht sind. Anträge sind bis spätestens zehn Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung, schriftlich mit kurzer Begründung, einzureichen. Ein Sachantrag muss auf die Tagesordnung genommen werden, wenn er mindestens von 1/3 der Vereinsmitglieder, belegt durch Unterschriften, unterstützt wird. Verspätete Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können, außer es handelt sich um Anträge auf Satzungsänderungen oder die Vereinsauflösung.
8. Wahlen sind auf Antrag auch nur eines Versammlungsteilnehmers schriftlich und
geheim durchzuführen, sonstige Beschlussfassungen und Abstimmungen werden schriftlich durchgeführt, wenn mindestens 1/3 der Erschienenen es verlangt.
9. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 – Beurkundung der
Beschlüsse der Vereinsorgane
Die von den Vereinsorganen (§ 6 der Satzung) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Beschlüsse sind in der nächsten Versammlung des Organs zu
verlesen.
§ 12 – Kassenprüfung
Bis zu zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl neuer Kassenprüfer im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Die Rechnungsprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können. Die Vermögensverhältnisse des Vereins sind mindestens einmal im Jahr nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres so rechtzeitig zu prüfen, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen. Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen. Ihr Prüfungsauftrag beschränkt sich auf die Kassenführung sowie auf die Prüfung, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich begründet, rechnerisch richtig und belegt sind.
§ 13 – Haftung des Vereins
seinen Mitgliedern gegenüber
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der
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Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 14 – Verbandsmitgliedschaften
Der Vorstand kann mit 2/3 Mehrheit über Verbandsmitgliedschaften entscheiden
§ 15 – Satzungsänderungen
Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderungen einschließlich einer kurzen Begründung unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden sind. Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung redaktionelle Änderungen und Änderungen, zu denen der Verein gesetzlich oder behördlich verpflichtet ist, mit einem Vorstandsbeschluss durchzuführen.
§ 16 – Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit der in § 10 Nr. 5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende zu Liquidatoren ernannt.
Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich.
Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 47 ff. BGB).
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Tierschutz. Über den oder die begünstigten Vereine entscheiden die bestellten Liquidatoren.
§ 17 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 28.11.2018 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen. Termin der Eintragung: 14.02.2019
Für die Richtigkeit der Satzungsfassung:
Vorsitzende:
R. Abels, Kristina Abels
Schriftführer/in:
Sascha Stank